Art der Maßnahme

Zunächst ist dem Drittnutzer die Art der Maßnahme mitzuteilen. Mitzuteilen sind

  1. die Art der Maßnahme und
  2. deren Auswirkung auf die genutzten Räumlichkeiten.

Dabei muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Erhaltungsmaßnahme beschrieben und nicht jede mögliche Auswirkung auf die genutzten Räume mitgeteilt werden. Die Ankündigung muss lediglich so konkret gefasst sein, dass sie

  • den Informationsbedürfnissen des Drittnutzers Rechnung trägt,
  • das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und
  • die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen beschreibt,

um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Sondereigentumseinheit durch die geplanten Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Gebrauch, einschließlich etwaiger Verwendungen des Drittnutzers, sowie das zu zahlende Nutzungsentgelt auswirken.[1]

Umfang der Maßnahme

Der Inhalt der Ankündigung muss den Umfang und damit Bedeutung und Folgen der Maßnahme für den Drittnutzer enthalten. Hat der Drittnutzer lediglich Zutritt zu gewähren, so ist sein Informationsbedarf deutlich geringer, als wenn er die Sondereigentumseinheit verlassen muss und damit verbunden ein Interesse hat zu erfahren, wie die Sicherung seines Eigentums erfolgt, wo sich etwaiger Ersatzwohnraum befindet und wie er im Einzelnen ausgestattet ist.[2]

Beginn und Dauer der Maßnahme

Dem Drittnutzer sind daneben der voraussichtliche Beginn der Maßnahmen sowie ihre Dauer mitzuteilen. Dem Drittnutzer muss nämlich die Möglichkeit eingeräumt sein, entsprechende Dispositionen zu treffen. Unbestimmte Zeitangaben wie etwa "im Herbst" oder "Ende Oktober" genügen nicht. Umstritten ist im Übrigen, ob die Ankündigungspflicht dann entfällt, wenn ein Betreten der Sondereigentumseinheit zur Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen nicht erforderlich ist. Allerdings wird man den Drittnutzer sicherlich dann informieren müssen, wenn die Durchführung der Erhaltungsmaßnahme mit erheblichen Lärmimmissionen verbunden sein wird.

Über die voraussichtliche Dauer der durchzuführenden Erhaltungsmaßnahme sollte der Drittnutzer möglichst ebenfalls genau aufgeklärt werden. Handelt es sich um besonders umfangreiche Maßnahmen der Erhaltung, genügt es auch nicht, lediglich die Gesamtdauer mitzuteilen. Vielmehr muss sich aus dem Ankündigungsschreiben ergeben, welche Gewerke, in welchen Zeitabschnitten instandgesetzt werden und wann ein Betreten der Sondereigentumseinheit erforderlich ist.[3] Auch hier reichen ungefähre Angaben wie etwa "längere Zeit" oder "mehrere Wochen" grundsätzlich nicht aus.[4]

 

Musterschreiben: Ankündigung des Vermieters über Erhaltungsmaßnahme

Herr / Frau / Eheleute

[Name und Anschrift des Mieters/Nutzers]

______________________

______________________

 
___________, den _______

Mietverhältnis Hauptstraße 26 in 40627 Düsseldorf (4. OG)

Hier: Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen am Dach der Wohnanlage

Sehr geehrte/r ____________________,

aufgrund Ihrer Mitteilung vom _______ über eintretende Feuchtigkeit im Bereich der Außenwand des Wohnzimmers der von Ihnen innegehaltenen Wohnung, wurde seitens der Verwaltung ein Dachdecker mit der Klärung der Schadensursache beauftragt. Wie sich herausgestellt hat, ist die Dampfsperre des gemeinschaftlichen Dachs mittlerweile instandsetzungsbedürftig. Hier gilt es auch in Ihrem Sinne schnell zu handeln, damit sich die in Ihrer Wohnung bereits vorhandenen Feuchteerscheinungen nicht weiter verstärken.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom _______ wurden insoweit entsprechende Instandsetzungsmaßnahmen durch die Wohnungseigentümer beschlossen. Konkret werden folgende Maßnahmen durchgeführt, die auch ein temporäres Betreten Ihrer Wohnung erfordern:

Die Maßnahme soll im Zeitraum vom _______ bis _______ durchgeführt werden. Am _______ und am _______ wird Ihre Wohnung zur Durchführung einzelner Maßnahmen, nämlich

betreten werden müssen. Bitte sorgen Sie dafür, dass zu den genannten Zeitpunkten der Zugang zu der Wohnung möglich ist, ggf. durch temporäre Schlüsselübergabe an eine Vertrauensperson im Fall Ihrer Abwesenheit, die dann den Zugang ermöglichen kann.

Da es sich vorliegend um eine Erhaltungsmaßnahme gemäß §§ 15 Nr. 1 WEG handelt, sind Sie zu deren Duldung verpflichtet. Härtegründe auf Ihrer Seite entsprechend § 555d Abs. 2 BGB, die einer Durchführung der erforderlichen Arbeiten entgegenstehen könnten, können nicht berücksichtigt werden.

Ich bitte Sie jedenfalls höflich um Mitteilung bis spätestens _______, ob Sie die Durchführung der zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Arbeiten, namentlich [nochmalige Maßnahmenbeschreibung]

dulden. Da die Durchführung der Erhaltungsmaßnahme auch in Ihrem Interesse liegt, mache ich Sie nur der guten Ordnung wegen darauf aufmerksam, dass gegen Sie Klage auf Duldung der bezeichneten Erhaltungsmaßnahme zu erheben wäre, sollten Sie die Duldungserklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgeben.

Mit freundlichem Gruß

Verwalter/Verwalterin bzw. Eigentümer/Eigentümerin

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge