Überblick

Gem. § 556a Abs. 3 BGB sind bei vermietetem Wohnungseigentum in Zukunft die Betriebskosten entsprechend der Verteilung des zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen, wenn zwischen den Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart ist.

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