8.1.1 Nicht privilegierte Gestattungsmaßnahme

Ein Wohnungseigentümer, dem die Durchführung einer baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG n. F. gestattet wurde, hat grundsätzlich die entsprechend entstehenden Kosten zu tragen.

 
Praxis-Beispiel

Das Klimagerät

Auf seinen Wunsch hin wird einem Wohnungseigentümer die Montage eines Klimageräts im Bereich seines Balkons gestattet. Der Wohnungseigentümer hat die Kosten dieser Baumaßnahme zu tragen.

Die Klarstellung in § 21 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F., dass auch nur ihm die Nutzungen gebühren, versteht sich in diesen Fällen von selbst.

8.1.2 Privilegierte Gestattungsmaßnahme

Ist einem Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 20 Abs. 2 WEG n. F. die Durchführung einer privilegierten Baumaßnahme gestattet worden, gilt zunächst nichts anderes.

 
Praxis-Beispiel

Der Treppenlift 1

Der gehbehinderte Wohnungseigentümer begehrt von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus, da er andernfalls in absehbarer Zeit seine im 3. Obergeschoss gelegene Wohnung nicht mehr erreichen wird können. Die Maßnahme wird durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt, die Kosten der Maßnahme hat der gehbehinderte Wohnungseigentümer zu tragen. Nur er allein darf den Treppenlift benutzen.

Für den Fall, dass die Maßnahme nicht nur auf Initiative eines Wohnungseigentümers, sondern mehrerer als Gestattungsmaßnahme gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG n. F. beschlossen und auf Kosten dieser Wohnungseigentümer seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt werden würde, wären die Kosten der Maßnahme unter den bauwilligen Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.

 
Praxis-Beispiel

Der Treppenlift 2

Der Treppenlifteinbau erfolgt auf Initiative von 3 Wohnungseigentümern. Kosten entstehen in Höhe von 12.000 EUR. Wohnungseigentümer 1 hat einen Miteigentumsanteil von 40/1.000, Wohnungseigentümer 2 einen solchen von 50/1.000 und Wohnungseigentümer 3 einen solchen von 35/1.000.

Die Kosten in Höhe von 12.000 EUR sind unter insgesamt 125/1.000 Miteigentumsanteilen zu verteilen. Auf Wohnungseigentümer 1 entfällt also ein Kostenanteil in Höhe von 3.840 EUR (32 %), auf Wohnungseigentümer 2 ein solcher von 4.800 EUR (40 %) und auf Wohnungseigentümer 3 ein Anteil von 3.360 EUR (28 %). Die durch den Betrieb des Treppenlifts entstehenden Betriebs- und Erhaltungskosten wären nach demselben Schlüssel unter den 3 Wohnungseigentümern zu verteilen.

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