Ein Verstoß gegen das Verbot der unbilligen Benachteiligung setzt zunächst voraus, dass einem Wohnungseigentümer Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung nicht durch die mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteile ausgeglichen werden.[1] Darüber hinaus ist notwendig, dass die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führt, indem die Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden, als den übrigen Wohnungseigentümern.[2] Dabei sind insbesondere die Belange behinderter Wohnungseigentümer zu berücksichtigen.

Optische Veränderungen des Gemeinschaftseigentums sind künftig bis zur Grenze des Verbots der grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage hinzunehmen. Bei der Beurteilung, ob eine Modernisierungsmaßnahme zu einer unbilligen Beeinträchtigung einzelner Wohnungseigentümer führt, sind stets die Maßgaben des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu Detailfragen fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung. So bestehen nach derzeit geltender Rechtslage bereits unterschiedliche Auffassungen dahingehend, ob etwa die Gefahr einer Verdunkelung von Räumen im Zuge der Errichtung von Balkonen zu einer unbilligen Beeinträchtigung führen kann.[3]

Entsprechende Rechtsunsicherheiten bzw. Auslegungsschwierigkeiten wird es in Zukunft dann geben, wenn einer der Wohnungseigentümer z. B. die Gestattung der Montage eines Klimageräts begehrt, das im konkreten Einzelfall wahrnehmbare Geräusche nur in den benachbarten Sondereigentumseinheiten abgibt, nicht aber in allen. Ob solche Baumaßnahmen dann aber einen Nachteil für diese benachbarten Wohnungseigentümer darstellen, den diese als eine Art "Sonderopfer" zu dulden haben, wird die Rechtsprechung zu klären haben.

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