Rz. 11

Besitzt der Erblasser die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates als des Staates, auf dessen Gebiet er seinen ständigen Wohnsitz hat, oder besitzt er mehrere Staatsangehörigkeiten, so kann er das Personalstatut des ständigen Wohnsitzes durch eine wirksame Rechtswahlausübung abbedingen, Art. 1133 ZGB RB, Art. 21 Abs. 1 EuErbVO. Der Erblasser kann also seine Rechtswahl zugunsten der Rechtsordnung des Staates treffen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Rechtswahl in Bezug auf die in Belarus belegenen Immobilien sowie eintragungspflichtige Gegenstände wie Boote, Kraft- oder Luftfahrzeuge ist ausgeschlossen. Hierauf findet, wie erörtert (Rdn 9), ausschließlich das Belegenheitsrecht der Republik Belarus Anwendung, Art. 1134 ZGB RB.

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