Rz. 16

Erben erster Ordnung sind gem. Art. 1057 Abs. 1 und 2 ZGB RB die Kinder, der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers. Dabei trifft das Erbrecht keine besonderen Regelungen betreffend nichtehelicher Kinder,[7] welche – ebenso wie gem. Art. 1056 Abs. 2 ZGB RB auch Adoptivkinder – den ehelichen Abkömmlingen des Erblassers gleichgestellt sind. Enkelkinder des Erblassers und ihre unmittelbaren Abkömmlinge beerben ihn gem. Art. 1057 Abs. 2, 1062 ZGB RB nach dem Repräsentanzprinzip.

 

Rz. 17

Im belarussischen Erbrecht existiert kein Pendant zum deutschen Ehegattenerbrecht gem. § 1931 ggf. i.V.m. § 1371 BGB. Der gesetzliche Erbanteil des überlebten Ehegatten bestimmt sich demnach nach der Gesamtzahl von Erben der ersten Ordnung. Ansprüche des überlebten Ehegatten aus dem Zugewinnausgleich bleiben ihm unbenommen, Art. 1065 Abs. 1 ZGB RB. Allerdings kann dem Ehegatten durch einen Gerichtsbeschluss sein gesetzlicher Erbteil entzogen werden, sofern nachgewiesen wird, dass die mit dem Erblasser eingegangene Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls de facto nicht mehr bestand und die Ehegatten zur Zeit der Eröffnung des Nachlassverfahrens seit mindestens fünf Jahren getrennt lebten und keinen gemeinsamen Haushalt führten, Art. 1065 Abs. 2 ZGB RB. Im Falle einer solchen Entziehung des gesetzlichen Erbteils verbleibt dem Ehegatten jedoch sein Pflichtteil, der gem. Art. 1064 Abs. 1 ZGB RB mindestens die Hälfte des gesetzlichen Teils beträgt.

[7] Chigir, Zivilrecht, Band 3, S. 523.

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