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Da ein Testament vor dem Erbfall keine Rechte oder Pflichten der eingesetzten Personen begründen kann,[8] kann der Erblasser das Testament jederzeit vollständig oder teilweise im Wege der Vernichtung aller Exemplare, Änderung durch wirksame Neuerrichtung oder notariell beurkundete Unwirksamkeitserklärung widerrufen, Art. 1049 Abs. 1 ZGB RB.

Zwar entspricht die Regelung des Art. 1049 Abs. 2 ZGB RB dem § 2258 Abs. 1 BGB und besagt somit, dass durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben wird, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Indes ordnet Art. 1049 Abs. 3 ZGB RB trotz des identischen Tatbestandes mit § 2258 Abs. 2 BGB die gegenteilige Rechtsfolge an: Wird das spätere Testament widerrufen, lebt in der belarussischen Rechtsordnung das frühere Testament gerade nicht insofern wieder auf, als wenn es nicht aufgehoben worden wäre, sondern es bleibt unwirksam.

[8] Chigir, Zivilrecht, Band 3, S. 517.

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