Rz. 60

Eine OOO kann im gesetzlich vorgesehenen Verfahren Repräsentanzen (zu Markforschungs- und/oder Marketingzwecken und ohne eigene Geschäftstätigkeit) und Zweigniederlassungen (mit eigener Geschäftstätigkeit) eröffnen. Beide stellen keine juristischen Personen dar. Ihr Vermögen wird in der Bilanz der OOO ausgewiesen.

 

Rz. 61

Repräsentanzen und Zweigniederlassungen erhalten Vermögen von der juristischen Person zur Verfügung zugewiesen und handeln aufgrund eines für sie bestätigten Statuts (§ 51 ZGB). Die Gründung von Repräsentanzen und Zweigniederlassungen außerhalb der Grenzen der Republik Belarus erfolgt in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates am Ort der beabsichtigten Gründung, soweit in den internationalen Verträgen der Republik Belarus nichts anderes vorgesehen ist (§ 6 WGesG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge