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Die Gründer sind verpflichtet, die versprochene Einlage zu leisten (§§ 13, 29 WGesG).[34] Leisten sie ihre Einlage nicht vollständig, so haften sie verschärft als Gemeinschuldner neben der Gesellschaft persönlich in dem Umfang, in dem sie ihre Einlage nicht erbracht haben (§ 95 WGesG).

[34] Es ist nicht möglich, einen Gesellschafter von der Pflicht zur Leistung einer Einlage – egal in welcher Höhe – zu befreien.

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