Eine Vereinbarung, welche die Durchführung von Eigentümerversammlungen ausschließt, wäre nichtig, denn sie würde den Wohnungseigentümern die Möglichkeit, Entscheidungen zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluss zu treffen, nehmen (§ 23 WEG). Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung kann also nicht unbegrenzt eingeschränkt werden. Sie kann jedoch erweitert werden. So kann die Gemeinschaftsordnung vorsehen, dass die Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Entscheidungen treffen kann, für die nach dem Gesetz grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich wäre. Hierunter fällt beispielsweise eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach vereinbarte Gebrauchsmöglichkeiten des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums durch die Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss abgeändert werden kann.

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