Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, welches Gericht für eine Klage zuständig ist. Maßgeblich ist die Klage des K.

WEG-Streitigkeiten

Was eine WEG-Streitigkeit ist, bestimmt § 43 Abs. 2 WEG. Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist danach ausschließlich zuständig für:

  • Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander;
  • Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern;
  • Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
  • Beschlussklagen gem. § 44 WEG.

Keiner dieser Fälle liegt vor. Denn K und B sind keine Wohnungseigentümer und waren keine Wohnungseigentümer. Dass sie Wohnungseigentümer werden wollten oder wollen, ist unerheblich. Bruchteilseigentümer bilden keine Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihre Binnenbeziehungen sind nicht Gegenstand des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer, sondern des allgemeinen Zivilrechts (BGH, Beschluss v. 20.2.2014, V ZB 116/13). Die gegenteilige Sichtweise des LG ist daher schlecht vertretbar (s. auch OLG Brandenburg, Beschluss v. 21.2.2022, 1 AR 2/22 (SA Z)).

Widerklage

Auf die Widerklage kam es nicht an. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 ZPO vorlägen (bei dem Gericht der Klage kann danach eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht): Auch die Widerklage wäre offensichtlich keine WEG-Streitigkeit.

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