Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, welches Gericht bei einem Streit zwischen 2 Gemeinschaften der Wohnungseigentümer zuständig ist. Die eindeutige Antwort lautet: Nicht das WEG-Gericht! Denn es handelt sich nicht um eine WEG-Streitigkeit i. S. v. § 43 Abs. 2 WEG.
Örtliche Zuständigkeit
Für die Frage, welches Ausgangsgericht sachlich zuständig war, war das wirtschaftliche Interesse der klagenden Gemeinschaft zu ermitteln. Anzuknüpfen ist an die Kosten, um die es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K geht. Geht es um mehr als 5.000 EUR, wäre das LG zuständig.
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