Problemüberblick

Im Fall ist zu klären, ob eine WEG-Streitigkeit vorliegt. Dies verneint das KG Berlin zu Recht – obwohl der Kläger (auch) ein Wohnungseigentümer ist. § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WEG sind zwar weit auszulegen. Für die Normanwendung kommt es nicht entscheidend auf die Rechtsgrundlage an, aus welcher der Anspruch abgeleitet wird. Maßgeblich ist allein der Umstand, ob das in Anspruch genommene Recht oder die den Wohnungseigentümer treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist aber nicht einschlägig, wenn der Kläger zwar zum Kreis der Wohnungseigentümer gehört, die anderen Wohnungseigentümer aber nicht in dieser Eigenschaft in Anspruch genommen werden.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Das KG Berlin hat leider nicht problematisiert, ob die Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten wäre. Es hat aber in der Sache richtig entschieden. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann sich sachenrechtlich zum Grundstück nicht erklären. Tritt ein Grundstücksnachbar daher an die Verwaltung heran, hat diese den Grundstücksnachbarn an die Wohnungseigentümer zu verweisen. Bei einer Grunddienstbarkeit oder einem Notwegerecht wäre es nicht anders.

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