Das KG Berlin meint, der Zulässigkeit der Klage vor den staatlichen Gerichten stehe die Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Bei dem in Rede stehenden Problem handele es sich nämlich nicht um eine WEG-Streitigkeit. Die Auseinandersetzung betreffe keine Binnenstreitigkeit i. S. v. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Die Streitigkeit betreffe auch kein sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebendes Recht. Vielmehr stritten die Wohnungseigentümer, ob die einzelnen Wohnungseigentümer verpflichtet seien, die von K begehrte Baulast zu bewilligen. Dabei handele es sich nicht um einen Anspruch, welcher sich aus den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes ergebe, sondern um einen gesetzlichen Anspruch der Grundstücksnachbarn aus §§ 1018, 242 BGB. Denn die Verpflichtung, die Baulasterklärung abzugeben, folge aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (Hinweis u. a. auf BGH, Urteil v. 3.2.1989, V ZR 224/87).

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