Schließlich kommt nach der Rechtsprechung des BGH auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des traufwassergeschädigten Grundstücksnachbarn in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht.[1] Dieser Anspruch ist nach Auffassung des BGH nicht auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen. Er kann daher gegeben sein, wenn Niederschlagswasser von einem Nachbargrundstück übertritt.

Entscheidend ist, dass es sich um eine rechtswidrige Einwirkung handelt, die der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden konnte, und dass er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Diese Grenze ist nach Auffassung des BGH bei einem Schaden von fast 4.000 EUR überschritten.

Einem Anspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen nach Auffassung des BGH die Sondervorschriften der Landesnachbarrechtsgesetze zum Traufrecht nicht entgegen. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist zwar subsidiär und kommt daher nur in Betracht, wenn nicht eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt. Das kann aber hier nach Meinung des Gerichts schon deshalb nicht angenommen werden, weil die landesrechtlichen Vorschriften zum Traufwasser zu den Folgen eines Verstoßes gegen sie keine Aussage treffen.

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