Beim öffentlichen Straßenbau ging der BGH in seiner Rechtsprechung zum früheren Landesrecht davon aus, dass die Träger der Straßenbaulast bei der Planung und dem Bau von Straßen die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten haben und dass zu diesen Regeln auch die landesrechtlichen Vorschriften des Wasser- und Nachbarrechts über Veränderungen des Ablaufs wild abfließenden Wassers gehören.[1] Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf § 37 WHG übertragen, weil diese Vorschrift nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts an die Stelle der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften treten soll.[2] Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass der Ausschluss einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks vom Veränderungsverbot bei einem privaten Grundstückseigentümer nach Auffassung des BGH keine Straßenbaumaßnahme rechtfertigt, die für tiefer liegende Grundstücke die Gefahr einer Überschwemmung mit erheblichen Schadensfolgen begründet. Vielmehr muss der Träger der Straßenbaulast bei der Planung der Straßenentwässerung das gesamte weitere Einzugsgebiet mit Vorflut zur Straße berücksichtigen und die notwendigen Entwässerungsmaßnahmen entsprechend dimensionieren.

 
Hinweis

BGH zum Nachteilsbegriff des § 37 Abs. 1 WHG im Rahmen der Haftung von Kommunen

Zum Vorliegen eines Nachteils i. S. d. § 37 Abs. 1 WHG führt der BGH[3] aus, dass dieser objektiviert grundstücksbezogen (und nicht nur subjektiv) zu beurteilen ist. Die Nutzbarkeit des betroffenen Grundstücks muss gegenüber dem bisherigen Zustand eingeschränkt sein; es muss eine "Belästigung" für den Grundstückseigentümer entstanden sein, die von einigem Gewicht und spürbar ist, und dadurch sein Grundstück erheblich beeinträchtigt. Nur drohende Nachteile reichen nicht aus, sie müssen tatsächlich eintreten oder doch mit Sicherheit zu erwarten sein. Ausreichend ist aber, dass sich die Wasserzufuhr nur bei stärkerem Regen nachteilig auswirkt.

Ein Nachteil im Sinne der Vorschrift ist nicht anzunehmen, wenn eine Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks nur bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen, einem sog. "Katastrophenregen" oder einer "Jahrhundertflut", zu erwarten ist.[4] In einem solchen Fall verwirklicht sich weniger eine durch den Rückstau von Niederschlags- oder sonstigem wild abfließendem Wasser geschaffene latente Gefahr, sondern die in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere Gewalt. Ein Nachteil, der letztlich nicht mehr auf einem Eingriff als viel mehr auf der Wirkung höherer Gewalt beruht, kann einen Unterlassungsanspruch nicht begründen.

Amtspflichtverletzung

Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kommt nach Auffassung des BGH ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht.

Der BGH betont allerdings, dass die gesteigerten Amtspflichten der öffentlichen Hand auf einen privaten Grundstückseigentümer nicht zutreffen.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge