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Wasserzufluss von Nachbargrundstücken

Hans-Albert Wegner †
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Zusammenfassung

 
Überblick

Wasser, das vom Nachbargrundstück kommt und Schäden verursacht, birgt selbstredend ein großes Konfliktpotenzial. Zu unterscheiden sind hier wild abfließendes Wasser, das auf einem Grundstück entspringt oder sich dort natürlich ansammelt, und Traufwasser, das zunächst als Niederschlagswasser auf ein Gebäude trifft. Nicht in jedem Fall haftet der Eigentümer des Grundstücks, von dem das Wasser stammt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in Bezug auf wild abfließendes Wasser sind als wasserrechtliches Nachbarrecht in § 37 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt.

Eine Befugnis, Traufwasser auf ein Nachbargrundstück abtropfen zu lassen oder abzuleiten, ist bereits durch § 903 BGB ausgeschlossen. Das bundesrechtliche Verbot wird in der Mehrzahl der Bundesländer durch landesrechtliche Vorschriften in den dortigen Nachbarrechtsgesetzen konkretisiert, die vorschreiben, dass bauliche Anlagen so einzurichten sind, dass Traufwasser nicht auf das angrenzende Nachbargrundstück tropft, abgeleitet wird oder sonst übertritt.

1 Wild abfließendes Wasser

1.1 Bundeseinheitliche Regelung

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts am 1.3.2010 waren die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in Bezug auf das wild von einem Grundstück abfließende Wasser in der überwiegenden Zahl der Bundesländer in den dortigen Landeswassergesetzen sowie in Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt in den Landesnachbarrechtsgesetzen geregelt.

Seit dem 1.3.2010 gilt die neue Vorschrift des § 37 WHG, mit der die Rechtsbeziehungen von Grundstücksnachbarn bei wild abfließendem Wasser bundeseinheitlich und abschließend geregelt werden. Die Neuregelung übernimmt die entsprechenden Vorschriften zum wild abfließenden Wasser der Länder und betrifft das zivilrechtliche Na...

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