Eine Anschluss- und Versorgungspflicht besteht in der Wasserversorgung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur gegenüber dem Grundstückseigentümer.[1]
Konkludenter Versorgungsvertrag
Bei einem privatrechtlich ausgestalteten Versorgungsverhältnis soll zwar nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Nach Auffassung des BGH kann ein solcher Vertrag aber auch durch konkludentes Handeln zustande kommen, wenn ein Grundstückseigentümer aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Wasser entnimmt. Damit, so der BGH, nimmt er das Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags konkludent an. Seine Erklärung, er wolle mit dem Versorgungsunternehmen keinen Vertrag schließen, ist in so einem Fall unbeachtlich, da sie in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten steht.[2]
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