Ob Heizöltankanlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, unterliegt gemäß § 63 WHG einer wasserbehördlichen Vorkontrolle.
Eignungsfeststellung
Als Instrument dieser Vorkontrolle vor der Errichtung und dem Betrieb einzeln gefertigter Anlagen, Anlagenteile und Sicherheitseinrichtungen dient die Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG.
Nachweise
Für die sicherheitstechnische Beurteilung serienmäßig oder werksmäßig hergestellter Anlagen, Anlagenteile oder Schutzeinrichtungen dienen als Instrument die in § 63 Abs. 3 WHG genannten Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise etwa nach dem Bauproduktenrecht (Bauartzulassung) oder Baurecht (baurechtliches Prüfzeichen).
Bußgeld droht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Heizöltankanlage ohne die vorgeschriebene Eignungsfeststellung oder einen diese ersetzenden Eignungsnachweis errichtet oder betreibt, begeht nach § 103 Abs. 1 Nr. 12 WHG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.
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