Wird ein Teil der Zwischenzähler im Verlauf der Abrechnungsperiode defekt, so kann das Schätzverfahren, das der Verordnungsgeber für den Ausfall von Wärmemessgeräten bei der Heizung vorgesehen hat[1], auf den Ausfall von Wasseruhren entsprechend angewandt werden. Danach ist zunächst festzustellen, ob mehr als 25 % der Wasseruhren ausgefallen sind; ist dies zu bejahen, müssen die Wasserkosten nach einem anderen Maßstab umgelegt werden. Zulässig ist der Wohnflächenmaßstab, aber auch eine Umlage nach Kopfteilen.

Sind weniger als 25 % der Wasseruhren ausgefallen, so ist ein Schätzverfahren möglich. Bei diesem Schätzverfahren wird entsprechend der Anzeige der funktionstüchtigen Wasseruhren umgelegt. Bei den funktionsuntüchtigen Wasseruhren wird der Verbrauch geschätzt, und zwar nach dem Verbrauch des Vorjahres.

 
Hinweis

Voraussetzungen für Schätzverfahren

  1. Der Gesamtwasserverbrauch muss im Verhältnis zum Verbrauch des Vorjahres im Wesentlichen unverändert sein,
  2. die Person des Nutzers muss gleich geblieben sein und
  3. die Zahl der Wohnungsnutzer darf sich nicht verändert haben.

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