(1) 1Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den in der Anlage 2 genannten Unterhaltungsverbänden, soweit sich nicht aus den §§ 58, 61 und 62 Abs. 1 oder einer Entscheidung nach § 62 Abs. 2 etwas anderes ergibt. 2Die Unterhaltungsverbände stellen ein Verzeichnis der in ihrer Unterhaltungspflicht befindlichen Gewässer zweiter Ordnung auf. 3Das Verzeichnis und etwaige Änderungen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

 

(2) 1Verbandsgebiet ist das in der Anlage 2 festgelegte Niederschlagsgebiet, das in Kartenwerken des gewässerkundlichen Landesdienstes bezeichnet ist.2Diese Kartenwerke sind durch den gewässerkundlichen Landesdienst jährlich zu aktualisieren und den Verbänden jeweils zum 30. September digital zur Verfügung zu stellen.

 

(3) 1Mitglieder dieser Verbände sind die Gemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, und die Verbandsgemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet (Verbandsmitglieder). 2Die Verbandsmitglieder entsenden jeweils einen Vertreter, der zu ihrer Vertretung nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts befugt ist, oder einen durch den Gemeinderat oder den Verbandsgemeinderat bestimmten Einwohner aus dem jeweiligen Gemeindegebiet oder Verbandsgemeindegebiet in die Verbandsversammlung. 3Zur Wahl der ständigen Verbandsausschussmitglieder können die Verbandsmitglieder Vertreter, die zu ihrer Vertretung nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts befugt sind, oder Einwohner, die durch den Gemeinderat oder den Verbandsgemeinderat bestimmt werden, aus dem Verbandsgebiet vorschlagen. 4Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die Unterhaltungsverbände bei der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung zu unterstützen. 5Die Verbandssatzung kann abweichend von Satz 2 vorsehen, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und dass das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes durch eine entsprechende Zahl von Vertretern ausgeübt wird. 6Die Vertreter der Verbandsmitglieder werden nach dem für die Bildung der Ausschüsse des Gemeinderates vorgeschriebenen Verfahren gemäß § 47 des Kommunalverfassungsgesetzes bestimmt. 7Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. 8Die Verbandssatzung kann die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter des Verbandsmitgliedes vorsehen. 9Die Verbandsmitglieder unterliegen bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte keiner Zweckmäßigkeitskontrolle.

 

(4) Die Unterhaltungsverbände unterliegen der Rechtsaufsicht durch die zuständigen Wasserbehörden.

 

(5) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen des Unterhaltungsverbandes rechtlich beanstanden und verlangen, dass sie von dem Unterhaltungsverband binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. 2Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

 

(6) Erfüllt der Unterhaltungsverband die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass der Unterhaltungsverband innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.

[1] (zu § 40 Abs. 1 WHG)

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