(1) 1Ist beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein anderer als der durch die §§ 53 bis 61 Bezeichnete aufgrund eines besonderen Rechtstitels zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer verpflichtet, so tritt er an die Stelle des nach den §§ 53 bis 61 Unterhaltungspflichtigen. 2Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Verpflichtung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf denjenigen übertragen, der nach diesen Vorschriften unterhaltungspflichtig wäre.

 

(2) 1In der Entscheidung über einen Gewässerausbau oder über die Errichtung einer Anlage im oder am Gewässer kann die für die Entscheidung zuständige Behörde die Unterhaltungspflicht für das Gewässer oder für die Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung abweichend von den §§ 53 bis 61 ganz oder teilweise auf einen anderen, insbesondere auf den Ausbauunternehmer übertragen, wenn der Gewässerausbau oder die Errichtung der Anlage vorwiegend dessen Interessen dient; dies gilt nicht für Anlagen, solange sie der Bergaufsicht unterliegen. 2Die Übertragung der Unterhaltungspflicht kann auch nach Erlass der Entscheidung über den Ausbau oder über die Errichtung der Anlage vorgenommen werden; sie kann in der Ausbauentscheidung oder in der Errichtungsgenehmigung vorbehalten werden. 3Die Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ergeht auf Antrag oder von Amts wegen. 4Ist für die Entscheidung über den Gewässerausbau oder über die Errichtung der Anlage nicht die Wasserbehörde zuständig, so bedarf die zuständige Behörde für eine Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 des Einvernehmens mit der Wasserbehörde. 5Anstelle einer Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 kann die zuständige Behörde festlegen, dass dem nach den §§ 53 bis 61 zur Unterhaltung Verpflichteten die Kosten zu erstatten sind.

[1] (zu § 40 Abs. 2 WHG)

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