(1) 1Anordnungen der Wasserbehörde nach § 38 WHG und § 58 Abs. 2[2] dieses Gesetzes können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen. 2Für Verordnungen gelten § 91 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG entsprechend.

 

(2) 1Verbote nach § 58 Abs. 1 Satz 7 und Anordnungen nach § 58 Abs. 2 sind entschädigungs- oder ausgleichspflichtig. [3] [Bis 19.12.2023: Verbote nach § 58 Abs. 1 Satz 9 und [4]Anordnungen nach § 58 Abs. 2[5] sind entschädigungs- oder ausgleichspflichtig. ] 2§ 52 Abs. 4 und 5 WHG sowie § 93 dieses Gesetzes gelten entsprechend. 3Vor einer Anordnung ist eine Vereinbarung mit den Beteiligten zu suchen. 4Eine Entschädigung oder ein Ausgleich ist jedoch nicht zu leisten, soweit mit der Anordnung nach § 58 Abs. 2[6] die Wiederherstellung eines Zustands aufgegeben wird, der am 1. November 1989 bestanden hat.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des "Niedersächsischen Weges" im Naturschutz- Gewässerschutz- und Waldrecht. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des "Niedersächsischen Weges" im Naturschutz- Gewässerschutz- und Waldrecht. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes. Anzuwenden ab 20.12.2023.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des "Niedersächsischen Weges" im Naturschutz- Gewässerschutz- und Waldrecht. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des "Niedersächsischen Weges" im Naturschutz- Gewässerschutz- und Waldrecht. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des "Niedersächsischen Weges" im Naturschutz- Gewässerschutz- und Waldrecht. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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