(1) Für Gewässerrandstreifen und Überschwemmungsgebiete außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kann die Wasserbehörde zur Sicherung des Hochwasserabflusses unter Berücksichtigung der Ziele nach § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 24 allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass Hindernisse beseitigt, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden.

 

(2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen.

 

(3) 1In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist eine Entschädigung durch das Land zu leisten, sofern durch die Anordnung eine

 

1.

rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder eingeschränkt wird und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks erheblich eingeschränkt wird oder schutzwürdige Aufwendungen an Wert verlieren,

 

2.

beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks unmittelbar anbietet, und die die Eigentümerin oder der Eigentümer sonst hätte unbeschränkt ausüben können.

2Im Fall des Abs. 1 gilt dies nicht, wenn der im Zeitpunkt der Anordnung bestehende Zustand rechtswidrig herbeigeführt wurde. 3Die §§ 96 und 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.

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