(1) 1Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer ist unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschau durchzuführen. 2Über § 39 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus umfasst die Gewässerunterhaltung insbesondere auch die Verpflichtung,

 

1.

den Belangen der Fischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Energieerzeugung und der Erholung in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen,

 

2.

feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,

 

3.

Wühltiere, die die Standsicherheit von Uferböschungen, Deichen und Dämmen beeinträchtigen, zu bekämpfen; die Regelungen des Artenschutzes und zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt.

 

(2) 1Natürliche Gewässer, die sich nicht in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen (Renaturierung). 2Die Wasserbehörde kann für Gewässer, die nicht den Anforderungen des Satz 1 entsprechen, die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, wenn sich das Land unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betroffenen an den Kosten angemessen beteiligt.

[1] (zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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