Von einer verbundenen Anlage spricht man, wenn die Versorgung mit Heizwärme und die Versorgung mit Warmwasser durch dieselbe Anlage erfolgt. In diesem Fall sind die Kosten nach § 9 HeizkostenV abzurechnen. Danach sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen:

Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Anteilen am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen.

Der auf die Warmwassererzeugung entfallende Brennstoffverbrauch ist nach der Berechnungsformel des § 9 Abs. 2 HeizkostenV zu ermitteln oder nach den anerkannten Regeln der Technik zu errechnen, wenn der Warmwasserverbrauch gemessen werden kann. Ist eine Messung nicht möglich, so ist für die Warmwassererzeugung ein Brennstoff-Verbrauchsanteil von 18 % zugrunde zu legen.

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