Normenkette

§ 15 WEG

 

Kommentar

Wohnungseigentümer können rechtswirksam mehrheitlich beschließen, dass der Betrieb von Wäschetrocknern in einem in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Trockenraum grundsätzlich erlaubt ist, der Betrieb eines Ablufttrockners jedoch nur mit gleichzeitiger Entlüftung zulässig sein soll und unter der Voraussetzung, dass keine unzumutbaren Belästigungen durch Geräusch- und Geruchsimmissionen entstehen.

Ein Ablufttrockner gibt während des relativ kurzen Trocknungsvorganges heiße und sehr feuchte Luft ab, die sich nach den physikalischen Gesetzen zwangsläufig an kälteren Wänden, Wasserleitungen, Scheiben etc. niederschlägt, sodass es dort zu einer erheblichen Feuchtigkeitseinwirkung und ggf. sogar zu Schimmelbefall kommen kann, selbst wenn der Raum gelüftet wird.

Auch ein als "Trockenraum" ausgewiesener gemeinschaftlicher Raum rechtfertigt noch nicht den Einsatz jeglicher Wäschetrocknungsmethoden, gleichgültig, ob sie zu Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums oder der berechtigten Interessen der Mitglieder der Gemeinschaft führen.

Von Wäschetrocknern abgeblasene Luft gibt in der Wäsche vorhandene Feuchtigkeit innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit in heißer und feuchtigkeitskonzentrierter Form ab, was zu den erwähnten Beeinträchtigungen führen kann, während die in aufgehängter Wäsche enthaltene Feuchtigkeit nach und nach von der Umgebungsluft aufgenommen und im Rahmen der Raumzirkulation bzw. beim Lüften allmählich abgeführt wird, sodass hier die Gefahr der Entstehung von starken Feuchtigkeitseinwirkungen auf die Raumwände sehr viel geringer ist. Die von derartigen Geräten abgegebene Luft enthält auch Geruchspartikel, die von verwendeten Wasch- oder Weichspülmitteln herrühren, sowie Flusen. Diese werden durch das Abblasen der Luft des Wäschetrockners im Trockenraum verteilt und damit u. U. auch auf die dort aufgehängte Wäsche.

Auch der Einsatz eines Abluftschlauches kann zu Geruchsbelästigungen von Bewohnern im Bereich der Austrittsöffnung führen, zu möglicher Vereisungsgefahr der Außenwand und im vorliegenden Fall auch zu Gefährdungen der Kinder auf einem nahe gelegenen Spielplatz durch die austretende Heißluft.

 

Link zur Entscheidung

( LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.02.1992, 2/9 T 113/92= DWE 2/92, 86)

Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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