Der EuGH entschied nun, dass die Steuerbefreiung gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für Vermietungsleistungen nicht die Steuerbefreiung der Lieferung von Wärme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft an die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft abdecke. Die Protokollerklärung zu Art. 13 der 6. EG-Richtlinie, dem Vorläufer des Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, habe im Wortlaut der Richtlinie keinen Niederschlag gefunden und dürfe daher für deren Auslegung nicht herangezogen werden.

 
Hinweis

Auswirkungen

Das Urteil des EuGH wird auch Auswirkungen auf die Wasserlieferungen von Eigentümergemeinschaften haben. Solange der Gesetzgeber jedoch das EuGH-Urteil nicht umgesetzt hat, können es Wohnungseigentümergemeinschaften aus Gründen des Vertrauensschutzes bei der bisherigen Praxis belassen. Eine Berufung auf das Urteil ist nur sinnvoll, wenn sich hohe Vorsteuerbeträge aus Energie- und Wartungskosten oder einer Modernisierung der Heizungsanlage ergeben. Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug ist jedoch, dass die Wärmelieferung an vorsteuerabzugsberechtigte Wohnungseigentümer erfolgt, also solche, die ihr Teileigentum selbst für gewerbliche oder berufliche Zwecke nutzen.

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