Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter "die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung" oder "die Heizkosten" zu tragen hat, so ist zu unterscheiden:

  • Erfolgt die Wärmeversorgung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Contractor, hat der Mieter Betriebskosten nach § 2 Nr. 4c BetrKV zu tragen.
  • Wird das Gebäude durch eine Zentralheizung mit Wärme versorgt, schuldet der Mieter Betriebskosten nach § 2 Nr. 4a BetrKV.

Für einen Wechsel der Heizungsart nach Vertragsschluss gelten die Ausführungen in Abschnitt 4.1.

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