(1) Wirtschaftsgüter, die z. B. ein Ehegatte dem anderen Ehegatten für Zwecke seines Gewerbebetriebs überläßt, sind als sonstiges Vermögen zu erfassen, soweit sie nicht nach § 111 Nr. 10 BewG steuerfrei bleiben.

 

(2) 1Zum sonstigen Vermögen gehören Bodenschätze, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind. 2Sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

 

(3) Wegen ausschließlich zu privater Freizeitgestaltung gehaltener Tiere, z. B. bei Pferdehaltung, vgl. BFH-Beschluß vom 18. 12. 1985 (BStBl 1986 II S. 282).

 

(4) 1Vermögensgegenstände im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 8 BewG werden nur dann erfaßt, wenn ihr Wert insgesamt 10 000 DM übersteigt. 2Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt, ist die Freigrenze von 10 000 DM entsprechend zu vervielfachen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge