1Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die nicht im Beitrittsgebiet belegen sind, werden mit 140 v. H. der maßgebenden Einheitswerte angesetzt (§ 121a BewG). 2Betriebsgrundstücke im Zustand der Bebauung werden ebenfalls mit 140 v. H. der besonderen Einheitswerte (§ 91 Abs. 2 BewG) angesetzt. 3Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG sind mit den maßgebenden Einheitswerten ohne Zuschlag anzusetzen.

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