(1) 1Das einer Personengesellschaft gehörende Betriebsvermögen ist Gesamthandsvermögen. 2Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und § 3 BewG). 3Die Höhe der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen die Beteiligten an dem Vermögen zur gesamten Hand berechtigt sind (Vermögensanteil) oder nach dem Verhältnis dessen, was ihnen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde (Liquidationsanteil). 4Die Zurechnung nach dem Liquidationsanteil ist Hilfsmaßstab und kommt nur dann in Betracht, wenn am maßgebenden Feststellungszeitpunkt feststeht, daß die Gesellschaft aufgelöst und abgewickelt wird (BFH-Urteil vom 2. 7. 1971, BStBl II S. 678).

 

(2) 1Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sowie Bilanzansätze aus der Ergänzungsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorab mit dem Wert zuzurechnen, mit dem sie im Einheitswert enthalten sind. 2Forderungen eines Gesellschafters an die Personengesellschaft sind dem jeweiligen Gesellschafter wie Sonderbetriebsvermögen vorab mit dem Wert aus der Sonderbilanz zuzurechnen. 3Hat die Personengesellschaft eine Forderung an den Gesellschafter, ist die Schuld des Gesellschafters bei der Aufteilung des Einheitswerts ebenfalls als negative Vorwegzurechnung zu berücksichtigen. 4Die ertragsteuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Pensionsverpflichtungen gegenüber den Gesellschaftern von Personengesellschaften sind mit dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen Wert auch als Vorwegzurechnung anzusetzen. 5Außerdem ist der Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem Abschlußzeitpunkt nach § 107 BewG (vgl. Abschnitt 46 Abs. 4 Beispiel C) im Rahmen der Aufteilung vorweg abzurechnen bzw. zuzurechnen.

 

(3) 1Wird von den Gesellschaftern übereinstimmend ein wirtschaftlich vertretbarer Aufteilungsmaßstab vorgeschlagen, ist dieser für die Aufteilung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft auf die einzelnen Gesellschafter zugrunde zu legen. 2Andernfalls ist der Einheitswert des Gewerbebetriebs nach den folgenden Grundsätzen aufzuteilen, soweit der Gesellschaftsvertrag dem nicht entgegensteht.

 

(4) 1Der gegebenenfalls nach Absatz 2 korrigierte Einheitswert des Betriebsvermögens ist nach dem Verhältnis der Unternehmenswertanteile der Beteiligten aufzuteilen (BFH-Urteil vom 24. 6. 1981, BStBl 1982 II S. 2). 2Dabei ist von den Kapitalkonten der Gesellschafter in der Handelsbilanz einschließlich etwaiger Sonderkonten auszugehen (BFH-Urteil vom 3. 11. 1993, BStBl 1994 II S. 88). 3Diese sind in der Weise zu berichtigen, daß ins Gewicht fallendes Mehrvermögen, das sich im Fall einer Aufdeckung der im Anlage- und Umlaufvermögen vorhandenen stillen Reserven, z. B. bei den Betriebsgrundstücken, beim Firmenwert und beim beweglichen Anlagevermögen, ergibt, den Kapitalkonten der einzelnen Gesellschafter nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet wird. 4Es bestehen keine Bedenken, den Verkehrswert des zum Gesamthandsvermögen gehörenden Betriebsgrundstücks mit 350 v. H. des Einheitswerts, mindestens aber mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Wert anzusetzen. 5Es ist zu beachten, daß die berichtigten Kapitalkonten im Ergebnis das nach gesellschaftsrechtlichen Regeln auf den einzelnen Gesellschafter entfallende tatsächliche Gesellschaftsvermögen hinreichend zutreffend wiedergeben sollen (BFH-Urteil vom 11. 3. 1992, BStBl II S. 543). 6Die ermittelten Unternehmenswertanteile sind der Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zugrunde zu legen. 7Das gilt auch, wenn der aufzuteilende Einheitswert des Betriebsvermögens negativ ist.

Beispiele:

Kapitalkonten der Handelsbilanz der OHG + 80 000 DM
Unternehmenswert + 200 000 DM
Aufzuteilender Unterschiedsbetrag + 120 000 DM
Einheitswert ± 30 000 DM
   
Gewinn- und Verlustverteilung A, B und C je 1/3.  

Aus Vereinfachungsgründen werden nachstehend die Zahlen jeweils in Zehnern und Hundertern angegeben.

Gesellschafter Kapitalkonten der Handelsbilanz

Anteile am Unterschieds-

betrag

Unter-

nehmens-

wertanteile
Anteile am Einheitswert
Beispiel A:
A + 40 + 40 + 80 + 30 x

+ 80

200
= + 12,0
B + 30 + 40 + 70 + 30 x

+ 70

200
= + 10,5
C + 10 + 40 + 50 + 30 x

+ 50

200
= + 7,5
insgesamt + 80 + 120 + 200   + 30,0  
Beispiel B:
A + 60 + 40 + 100 + 30 x

+ 100

200
= + 15
B + 40 + 40 + 80 + 30 x

+ 80

200
= + 12
C – 20 + 40 + 20 + 30 x

+ 20

200
= + 3
insgesamt + 80 + 120 + 200   + 30,0  
Beispiel C:
A + 40 + 40 + 80 – 30 x

+ 80

200
= – 12,0
B + 30 + 40 + 70 – 30 x

+ 70

200
= – 10,5
C + 10 + 40 + 50 – 30 x

+ 50

200
= – 7,5
insgesamt + 80 + 120 + 200   – 30,0  

Sachverhalt wie in den vorhergehenden Beispielen: im Einheitswert ist jedoch ein von dem Gesellschafter C gepachtetes Grundstück mit 10 000 DM enthalten, das in der Handelsbilanz der OHG nicht angesetzt ist. Der Wert des Grundstücks ist vom Einheitswert abzuziehen und dem Gesellschafter C vor der Aufteilung voll zuzurechnen.

Gesell-

schafter
Kapitalkonten der Handelsbilanz

Anteile am Unterschieds-

betrag

Unter-

nehmens-

wer...

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