1Der Einheitswert des Betriebsvermögens einer Kommanditgesellschaft ist in gleicher Weise wie bei einer offenen Handelsgesellschaft aufzuteilen, wenn alle Anteile der Kommanditisten am Unternehmenswert positiv sind. 2Bestehen jedoch nach der Handelsbilanz bei einzelnen Kommanditisten negative Kapitalkonten einschließlich etwaiger Sonderkonten und bleiben sie auch nach der - gedachten - Auflösung und Verteilung stiller Reserven und gegebenenfalls des Firmenwerts auf die einzelnen Gesellschafter entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel negativ, ist es nicht zulässig, diesen Kommanditisten einen Anteil am Einheitswert des Betriebsvermögens, soweit es sich um Gesamthandsvermögen handelt, zuzurechnen, wenn sie ihre Einlage geleistet haben (BFH-Urteil vom 24. 6. 1981, BStBl 1982 II S. 2). 3Der auf diese Kommanditisten entfallende Unternehmenswertanteil ist, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ein bestimmter Aufteilungsmaßstab ergibt, den übrigen Gesellschaftern in einem den Umständen nach angemessenen Verhältnis zuzurechnen (vgl. § 168 HGB); das gilt auch für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, die am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt ist (BFH-Urteil vom 11. 3. 1992, BStBl II S. 543). 4Die Verpflichtung eines Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto, etwaige Gewinne nachfolgender Wirtschaftsjahre zunächst zur Deckung des negativen Kapitalkontos zu verwenden, ist am jeweiligen Stichtag kein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut.

Beispiele:

Kapitalkonten der Handelsbilanz + 40 000 DM
Unternehmenswert + 120 000 DM
Aufzuteilender Unterschiedsbetrag + 80 000 DM
Einheitswert ± 60 000 DM

Gewinn- und Verlustverteilung A = 50 v. H., B = 30 v. H. und C = 20 v. H., C ist Kommanditist.

Gesell-

schafter

Kapital-

konten der Handels-

bilanz

Anteile am

Unter-

schieds-

betrag

Unter-

nehmens-

wertanteil

Zuzu-

rechnender Anteil des

Komm.

C. *

Verblei-

bender Unter-

nehmens-

wertanteil
Anteile am Einheitswert
Beispiel A:  
A + 70 + 40 + 110 – 27,5 + 82,5 + 60 x

+ 82,5

120
= 41,25
B + 30 + 24 + 54 – 16,5 + 37,5 + 60 x

+ 37,5

120
= 18,75
C – 60 + 16 (– 44) 0     0
insgesamt + 40 + 80 + 164 – 44,0 + 120,0   + 60,0  
Beispiel B:  
A + 70 + 40 + 110 – 27,5 + 82,5 – 60 x

+ 82,5

120
= – 41,25
B + 30 + 24 + 54 – 16,5 + 37,5 – 60 x

+ 37,5

120
= – 18,85
C – 60 + 16 (– 44) 0   0  
insgesamt + 40 + 80 + 164 – 44,0 + 120,0   – 60,0  

* hier nach Gewinnverteilung A/B

40

64
:

24

64
[1] Vgl. hierzu auch die gleichlautenden Ländererlasse vom 22. 11. 1983 (BStBl. I S. 503) .

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