(1) 1Der Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit, an der mehrere Personen beteiligt sind, wird nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO einheitlich festgestellt. 2In dem Feststellungsbescheid ist nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und § 3 BewG gleichzeitig die Aufteilung des Einheitswerts auf die Gesellschafter vorzunehmen. 3Bei der Feststellung des Einheitswerts wird auch über die sachliche Steuerfreiheit einzelner Wirtschaftsgüter entschieden. 4Das gilt jedoch nicht für Wirtschaftsgüter, die voll im Einheitswert erfaßt werden müssen und erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens außer Betracht bleiben können.

 

(2) 1Wenn sich das Beteiligungsverhältnis nach dem Feststellungszeitpunkt ändert, ist eine Zurechnungsfortschreibung vorzunehmen (§ 22 Abs. 2 und 4 BewG). 2Das Vermögen der Gesellschaft wird dabei auf den Fortschreibungszeitpunkt nur dann neu ermittelt, wenn die Fortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 BewG überschritten werden. 3In den anderen Fällen wird lediglich das auf den letzten Feststellungszeitpunkt festgestellte Betriebsvermögen nach dem neuen Beteiligungsverhältnis aufgeteilt (BFH-Urteil vom 26. 4. 1968, BStBl II S. 602). 4Eine Zurechnungsfortschreibung kann unterbleiben, wenn sie bei keinem Gesellschafter Bedeutung für die Neuveranlagung zur Vermögensteuer hat.

 

(3) 1Geht der Anteil eines Gesellschafters einer Personengesellschaft auf einen Dritten über, ist eine Zurechnungsfortschreibung durchzuführen. 2Ändern sich im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Gesellschafters die Beteiligungsverhältnisse entscheidend und wirkt sich dies auf den Umfang und den Aufbau des Unternehmens aus, entsteht eine neue wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG, für die eine Nachfeststellung durchzuführen ist (BFH-Urteil vom 26. 4. 1968, BStBl II S. 602).

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