Kurzbeschreibung

Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbstbestimmt entscheiden, wer im Ernstfall für ihn handlungsbevollmächtigt sein soll. Im Rahmen der Bevollmächtigung können auch Vorkehrungen getroffen werden, die einem Missbrauch der Vollmacht vorbeugen. Daneben besteht die Möglichkeit, einen Kontrollbevollmächtigten zu benennen.

Kontrollbevollmächtigung

In aller Regel darf eine Betreuung nur angeordnet werden, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist. Schlägt der Betreute im Vorfeld niemanden als Betreuer vor oder ist er dazu nicht (mehr) in der Lage, muss das Betreuungsgericht diese Entscheidung treffen.

Hat der Betroffene selbst im Zustand der Geschäftsfähigkeit eine Vertrauensperson zur Vornahme der Geschäfte bevollmächtigt, ist die Anordnung der Betreuung ausgeschlossen.

Vollmachten können für bestimmte Geschäfte, als Generalvollmachten oder eigens für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit erteilt werden. Soweit hierdurch nach den Umständen des Einzelfalles der Betreuungsbedarf abgedeckt ist, ist eine gerichtlich angeordnete Betreuung nicht erforderlich.

Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbstbestimmt entscheiden, wer im Ernstfall für ihn handlungsbevollmächtigt sein soll. Bei der Auswahl einer oder mehrerer geeigneter Personen, die als Bevollmächtigte tätig werden sollen, ist ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zu den in der Vollmacht eingesetzten Kompetenzträgern essentielle Basis.

Eine Vorsorgevollmacht gibt des Weiteren die Möglichkeit, dem Bevollmächtigten nach individuellen Wünschen und Bedürfnissen im Innenverhältnis zusätzliche Anweisungen zu erteilen, wie die Angelegenheiten geregelt werden sollen.

Im Rahmen der Bevollmächtigung können auch Vorkehrungen getroffen werden, die einem Missbrauch der Vollmacht vorbeugen.

So besteht die Möglichkeit, einen Kontrollbevollmächtigten zu benennen, der aufs Tableau tritt, wenn es Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vollmacht durch den primär Bevollmächtigten gibt.

Vorsorge, Innenverhältnis Kontrollbevollmächtigung

Zwischen

Herrn/Frau _____________________, geborene(r) _______________, geb. am ___________,

wohnhaft: ___________________________________________________________________,

– nachstehend "Auftraggeber" genannt –

und

Herrn/Frau _____________________, geborene(r) _______________, geb. am ___________,

wohnhaft: ___________________________________________________________________,

– nachstehend "Beauftragter" genannt –

wird nachfolgender Vertrag geschlossen, der die Kontrolle über die am ______________ (vor dem Notar ________________ mit Amtssitz in ____________ ) beurkundete/beglaubigte Vorsorgevollmacht des Auftraggebers regelt. Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für einen Vertreter und einen evtl. Rechtsnachfolger des Beauftragten.

§ 1 Rechte des Kontrollbevollmächtigten

Die Rechte des Beauftragten als Kontrollbevollmächtigtem richten sich nach der Vorsorgevollmacht des Auftraggebers und sind dort abschließend genannt. Weitere als die dort genannten Rechte stehen dem Beauftragten als Kontrollbevollmächtigtem nicht zu (alternativ: "Der Beauftragte hat neben den in der Vorsorgevollmacht benannten Rechten folgende Kompetenzen: ________________.")

Der Beauftragte hat seine Rechte als Kontrollbevollmächtigter gegenüber dem Bevollmächtigten des Auftraggebers, Herrn/Frau __________________, nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.

§ 2 Vergütung und Auslagenersatz

Der Beauftragte erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung (alternativ: "Eine Vergütung in Höhe von _______ EUR/angefangener Stunde. In dieser Vergütung sind keine Auslagen für Post und Telekommunikationsdienstleistungen, Büromaterialien sowie Fahrtkosten etc. enthalten."). Die Vergütung und der Auslagenersatz sind/ist monatlich nachträglich zu zahlen. Der Beauftragte erhält diese/den Auslagenersatz durch den Bevollmächtigten des Auftraggebers aus dem Vermögen des Auftraggebers.

Auf ("die Vergütung und") den Auslagenersatz ist zusätzlich die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.

("Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex aller privaten Haushalte in Deutschland (Basis 2015 = 100 %) gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn oder gegenüber der letzten Anpassung um mehr als fünf Prozentpunkte, so ändert sich die vereinbarte Vergütung prozentual entsprechend, wobei stets auf den nächst vollen Eurobetrag aufzurunden ist. Die Anpassung erfolgt, ohne dass es einer gesonderten Aufforderung durch den Beauftragten bedarf.")

Der Beauftragte hat die Art seiner Tätigkeit und den dafür benötigten Zeitaufwand sowie seine Auslagen zu dokumentieren. Soweit üblich, sind für Auslagen Belege vorzulegen, wenn der Betrag im Einzelfall ____________ EUR übersteigt. Auslagen für Post und Telekommunikationsdienstleistungen, Büromaterialien sowie Fahrtkosten etc. sind gesondert zu erstatten.

§ 3 Beginn, Dauer und Beendigung der Geschäftsbesorgung

Die Geschäftsbesorgung beginnt mit der zuverlässigen Kenntnis des Beauftragten von einem Verlust der Kontrollfähigkeit des Auftragge...

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