Zwischen

Herrn/Frau _____________________, geborene(r) _______________, geb. am ___________,

wohnhaft: ___________________________________________________________________,

– nachstehend "Auftraggeber" genannt –

und

Herrn/Frau _____________________, geborene(r) _______________, geb. am ___________,

wohnhaft: ___________________________________________________________________,

– nachstehend "Beauftragter" genannt –

wird nachfolgender Vertrag geschlossen, der die Kontrolle über die am ______________ (vor dem Notar ________________ mit Amtssitz in ____________ ) beurkundete/beglaubigte Vorsorgevollmacht des Auftraggebers regelt. Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für einen Vertreter und einen evtl. Rechtsnachfolger des Beauftragten.

§ 1 Rechte des Kontrollbevollmächtigten

Die Rechte des Beauftragten als Kontrollbevollmächtigtem richten sich nach der Vorsorgevollmacht des Auftraggebers und sind dort abschließend genannt. Weitere als die dort genannten Rechte stehen dem Beauftragten als Kontrollbevollmächtigtem nicht zu (alternativ: "Der Beauftragte hat neben den in der Vorsorgevollmacht benannten Rechten folgende Kompetenzen: ________________.")

Der Beauftragte hat seine Rechte als Kontrollbevollmächtigter gegenüber dem Bevollmächtigten des Auftraggebers, Herrn/Frau __________________, nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.

§ 2 Vergütung und Auslagenersatz

Der Beauftragte erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung (alternativ: "Eine Vergütung in Höhe von _______ EUR/angefangener Stunde. In dieser Vergütung sind keine Auslagen für Post und Telekommunikationsdienstleistungen, Büromaterialien sowie Fahrtkosten etc. enthalten."). Die Vergütung und der Auslagenersatz sind/ist monatlich nachträglich zu zahlen. Der Beauftragte erhält diese/den Auslagenersatz durch den Bevollmächtigten des Auftraggebers aus dem Vermögen des Auftraggebers.

Auf ("die Vergütung und") den Auslagenersatz ist zusätzlich die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.

("Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex aller privaten Haushalte in Deutschland (Basis 2015 = 100 %) gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn oder gegenüber der letzten Anpassung um mehr als fünf Prozentpunkte, so ändert sich die vereinbarte Vergütung prozentual entsprechend, wobei stets auf den nächst vollen Eurobetrag aufzurunden ist. Die Anpassung erfolgt, ohne dass es einer gesonderten Aufforderung durch den Beauftragten bedarf.")

Der Beauftragte hat die Art seiner Tätigkeit und den dafür benötigten Zeitaufwand sowie seine Auslagen zu dokumentieren. Soweit üblich, sind für Auslagen Belege vorzulegen, wenn der Betrag im Einzelfall ____________ EUR übersteigt. Auslagen für Post und Telekommunikationsdienstleistungen, Büromaterialien sowie Fahrtkosten etc. sind gesondert zu erstatten.

§ 3 Beginn, Dauer und Beendigung der Geschäftsbesorgung

Die Geschäftsbesorgung beginnt mit der zuverlässigen Kenntnis des Beauftragten von einem Verlust der Kontrollfähigkeit des Auftraggebers über seinen Bevollmächtigten sowie im Fall von Unstimmigkeiten zwischen dem Auftraggeber und seinem Bevollmächtigten oder im Fall eines Missbrauchs der Vollmacht durch den Bevollmächtigten des Auftraggebers.

Der Geschäftsbesorgungsauftrag erlischt nicht mit dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder durch den Tod des Auftraggebers.

Die Kündigung durch den Auftraggeber ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen zulässig, sie bedarf der Schriftform. In diesem Fall hat der Beauftragte unverzüglich dem Bevollmächtigten des Auftraggebers von der Kündigung des Vertrages mit dem Kontrollbevollmächtigten in Kenntnis zu setzen.

Die Kündigung durch den Beauftragten ist mit einer Frist von einem Monat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Sie bedarf der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn Umstände eintreten, aufgrund derer dem Beauftragten die Geschäftsbesorgung nicht mehr zugemutet werden kann, z.B. wenn der Auftraggeber vermögenslos wird.

Im Fall seiner Kündigung hat der Beauftragte für den Auftraggeber unverzüglich beim zuständigen Betreuungsgericht eine Kontrollbetreuung anzuregen, wenn der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seinen Bevollmächtigten nicht mehr überwachen kann. In diesem Fall hat der Beauftragte seine Tätigkeit fortzuführen, bis das Betreuungsgericht über die Notwendigkeit der Bestellung eines gesetzlichen Kontrollbetreuers eine Entscheidung getroffen hat.

§ 4 Schlussbestimmungen

Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

Der Gerichtsstand ist __________________________.

§ 5 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die Regelung als vereinbart, die dem Willen der Vertragsbeteiligten am nächsten ko...

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