Problemüberblick

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Das LG – Einzelrichter – ist der Ansicht, dieser Beschluss könne auch gefasst werden, indem die Wohnungseigentümer bloß "den Wirtschaftsplan" beschließen. In diesem Beschluss verstecke sich gleichsam der Beschluss über die Vorschüsse.

Praktisches Vorgehen

Eine Verwaltung sollte sich nicht an der Beurteilung des Einzelrichters orientieren. Im geltenden Recht, sollte nämlich nicht der Wirtschaftsplan beschlossen werden, sondern, so wie es der Kläger dargelegt hatte, Vorschüsse. Zwar ist es möglich, zu beschließen, dass die Wohnungseigentümer die Vorschüsse schulden sollen, die sich aus den ihnen vorliegenden Einzelwirtschaftsplänen ergeben. Diese mittelbare Beschlussfassung ist aber nicht anzustreben. Viel besser ist es, wenn aus dem Beschluss, den die Wohnungseigentümer in der Versammlung fassen, ohne Weiteres und transparent hervorgeht, für welches Wohnungs- oder Teileigentum welches Hausgeld für ein Jahr geschuldet wird. Ferner sollte klar sein, wann dieses Hausgeld fällig ist und was passieren soll, wenn ein Wohnungs- oder Teileigentümer seinen Pflichten bei Fälligkeit nicht nachkommt.

Beschlussfassung

Der Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG sollte für jeden Wohnungseigentümer – präziser: für jedes Wohnungs- oder Teileigentum – daher in einem Betrag festlegen, welchen Vorschuss zur Kostentragung und welchen Vorschuss zu den Rücklagen er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zahlen muss.

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