Die Wohnungseigentümer genehmigen nach dem 1.12.2020 den Wirtschaftsplan für das Jahr 2021. Wohnungseigentümer B ist nicht bereit, die dort für sein Sondereigentum genannten Vorschüsse zu bezahlen. Er meint, die Wohnungseigentümer hätten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG die Vorschüsse und nicht den Wirtschaftsplan beschließen müssen.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhebt daraufhin Klage. Jetzt zahlt B. Die Parteien erklären den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache für erledigt. Das AG legt die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K auf. Es meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe nach dem Beschluss keine Ansprüche gegen B gehabt. Dagegen wendet sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der sofortigen Beschwerde.

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