Problemüberblick

Im Fall geht es um einen Beschluss, der eine "Sonderumlage" zum Gegenstand hat. Das Gesetz kennt diesen Begriff nicht. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG spricht von "Vorschüssen zur Kostentragung". Dies ist der bessere Begriff! Er sollte in der Praxis mehr oder nur noch zum Einsatz kommen. Zwar wird mit dem Begriff "Sonderumlage" deutlich, dass es um weitere Vorschüsse geht, die nicht bereits in einem Wirtschaftsplan genannt worden waren. Man kann aber dennoch keine "Sonderumlage" beschließen. In der Sache geht es um einen Vorschuss-Beschluss.

Vorschuss-Beschluss

Wenn die Wohnungseigentümer Vorschüsse zur Kostentragung beschließen, sollte im Beschluss selbst durch eine Tabelle oder durch eine Tabelle, auf die der Beschluss konkret verweist und die sodann als Anlage zur Niederschrift genommen und in der Beschluss-Sammlung gesammelt wird, aufgeführt werden, welcher Eigentümer welchen genauen Betrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schuldet. Die Angabe eines Umlageschlüssels ist möglich, aber nicht zwingend. Einer Angabe, welcher Gesamtbetrag aufgebracht werden soll, bedarf es nicht. Sie ist aber Ausgangspunkt der Berechnung, welcher Betrag aufgrund welches Umlageschlüssels auf den jeweiligen Eigentümer entfällt.

Schadensersatz

Im Fall müsste die Verwaltung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kosten der Anfechtungsklage als Schadensersatz erstatten. Die Verwaltung musste wissen, dass ein "ca.-Beschluss" keiner ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.

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