Dass LG sieht das nicht so! Zwar hätten die Wohnungseigentümer die Umlagevereinbarung tatsächlich ändern müssen. Dies sei bislang aber nicht geschehen. Die Anordnung, die Umlagevereinbarung zu ändern, habe keine Vorwirkungen. Im Übrigen sei zu beachten, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Möglichkeit einräume, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Ob K nach der Gemeinschaftsordnung oder aus § 10 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf eine Umlagevereinbarung nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzfläche habe, könne offenbleiben. K könnte seiner Zahlungsverpflichtung einen solchen Abänderungsanspruch nicht einredeweise entgegenhalten (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 13.7.1995, V ZB 6/94). Aus dem gleichen Grund begründete das Bestehen eines solchen Abänderungsanspruchs auch keinen Anfechtungsgrund, der die Ungültigerklärung des Beschlusses rechtfertigen würde.

Richtig sei, dass der Beschluss wegen der auf die Tiefgarage entfallenden Kosten teilweise gegen die Gemeinschaftsordnung verstoße. Es sei aber in Betracht zu ziehen, dass die Wohnungseigentümer die dort niedergelegte Umlagevereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG geändert haben. Allerdings sei die Reichweite des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ungeklärt. Ob das Belastungsverbot im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG weiterhin zu beachten sei, habe der Gesetzgeber offengelassen. Aber auch dann, wenn es keine Beschlusskompetenz gebe, einem Wohnungseigentümer erstmalig Kosten aufzuerlegen, wäre die Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen nicht ohne Weiteres rechtswidrig. Zu berücksichtigen sei, dass die nach der Umlagevereinbarung belasteten Eigentümer aufgrund des Rücksichtnahmegebots möglicherweise verlangen könnten, dass sie nicht allein mit den auf diese Baubestandteile entfallenden Kosten belastet werden. Diese Fragen könnten im Ergebnis aber alle offenbleiben.

Ein Vorschuss-Beschluss sei nämlich nicht erfolgreich anfechtbar, wenn die Höhe der Beiträge für einzelne Wohnungseigentümer geringfügig höher oder niedriger ausfielen als bei Ansatz eines zutreffenden Umlageschlüssels (Hinweis auf LG Berlin, Urteil v. 30.8.2022, 55 S 7/22 WEG, ZMR 2022 S. 988).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge