Die Wohnungseigentümer beschließen die Erhebung einer Sonderumlage i. H. v. 2.930.000 EUR für eine Reparatur der Hof-Decke, die zumindest teilweise zugleich die Decke der darunter belegenden Tiefgarage darstellt. Nach dem Beschluss soll die Summe unter den Wohnungseigentümern im Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt werden.

Wohnungseigentümer K geht gegen diesen Beschluss vor. Er verweist auf die Gemeinschaftsordnung. Danach sind die Eigentümer berechtigt, jedes Teil- in Wohnungseigentum umzuwandeln. Gehen sie so vor, sei der vereinbarte Umlageschlüssel – das Verhältnis der Miteigentumsanteile – zu ändern. Die Eigentümer hätten von diesem Recht Gebrauch gemacht. Die Kosten seien daher mittlerweile im Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzfläche zu verteilen. Jedenfalls verstoße der Beschluss gegen die Gemeinschaftsordnung. Danach seien die Kosten der Instandhaltung und Reparatur der Tiefgarage nur von den Eigentümern der Garagen mit den Ziffern G1 bis G30 zu tragen.

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