Leitsatz

Der Geschädigte eines Unfalls muss beweisen, dass die erlittenen Schäden ausschließlich auf das aktuelle Ereignis zurückzuführen sind. Anderenfalls mindern bestimmte erhebliche Erkrankungen, die bereits vor einem Unfall in Erscheinung getreten sind, das Schmerzensgeld.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller erlitt bei einem fremd verschuldeten Verkehrsunfall eine Brustkorbprellung sowie Hals- und Brustwirbelsäulenverletzungen, welche ohne bleibende Schäden vollständig ausgeheilt sind. Die Versicherung des Unfallverursachers hatte dem Antragsteller vorprozessual bereits 1.000 EUR Schmerzensgeld gezahlt. Da der Mann seit dem Unfall unter erheblichen Angstzuständen litt, forderte er die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 EUR. Um den Betrag einklagen zu können, beantragte er beim Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, welche ihm aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt wurde. Gegen diese Entscheidung legte er Rechtsbeschwerde beim OLG ein, die aber als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Ausweislich eines ärztlichen Attests leidet der Antragsteller seit dem Unfall an Angstgefühlen in Verbindung mit einer depressiven Störung und befindet sich deshalb in psychiatrischer Behandlung. Aus diesem Attest ließ sich aber auch entnehmen, dass er bereits schon früher an ähnlichen Angstzuständen, ausgelöst durch einen Herzinfarkt, gelitten hatte. Er behauptete zwar, dass diese schon Jahre vor dem Unfall abgeklungen seien. Den Beweis, dass diese durch den Unfall nicht bloß reaktiviert wurden, konnte er aber nicht erbringen. Aufgrund dessen sei auf keinen Fall ein höheres Schmerzensgeld als 6.000 EUR gerechtfertigt, da nach gefestigter Rechtsprechung erhebliche Vorschädigungen berücksichtigt werden und diese das Schmerzensgeld mindern. Des Weiteren hatte der Antragsteller nicht näher dargelegt, wie sich die Angstzustände konkret ausgewirkt haben. Daher war der Antrag auf Prozesskostenhilfe nach Ansicht des Gerichts zu verweigern.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss v. 1.2.2011, 14 W 47/10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge