Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 2 O 7535/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.05.2014, Az.: 2 O 7535/11, abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 27.364,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20.000,00 EUR seit 14.06.2011, aus weiteren 5.883,00 EUR seit 22.09.2011 sowie aus weiteren 1.481,25 EUR seit 10.09.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten 2.028,36 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2012 aus 1.890,91 EUR zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 32 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 68 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 54 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 46 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 36.833,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs nach einem Verkehrsunfall.

Am 26.05.2010 kam es in Stein bei Nürnberg zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger mit seinem Roller zu Sturz kam. Die alleinige Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 als Fahrer des bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeugs ist anerkannt. Der Kläger erlitt eine Rippenserienfraktur der 6. bis 8. Rippe links, eine Fraktur der Speiche links sowie Schürfungen der Knie. Als weitere Unfallfolgen hat das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme die vorübergehende Aktivierung einer Rhizarthrose, ein Knochenmarksödem sowie einen kleinen Knochenbruch im Bereich der regio intercondylica außerhalb der Kniebelastungszone (inzwischen ausgeheilt bzw. in den normalen Verlauf zurückgekehrt) sowie geringe Nervenschädigungen des sensiblen ramus articularis genus des nervus peronaeus communis sowie Missempfindungen am 4. und 5. Zehenstrahl rechts durch eine Reststörung des sensiblen ramus superficialis des nervus peronaeus communis rechts als bewiesen angesehen, ebenso eine Vergrößerung des Abstands der Handwurzelknochen (scapholunäre Dissoziation) des linken Handgelenks sowie das Entstehen eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms CRPS Typ 1 (morbus Sudeck) als Folge einer Operation des rechten Handgelenks. Der Kläger befand sich vom Unfalltag bis zum 31.05.2010 sowie für eine Handgelenksoperation links vom 21.09.2010 bis zum 27.09.2010 und für die Entfernung der Drähte vom 10.11.2010 bis zum 13.11.2010 stationär im Krankenhaus; am 02.08.2012 erfolgte abulant eine bilanzierende Arthroskopie des linken Handgelenks. Am 14.11.2012 erfolgte die Operation des rechten Handgelenks mit dessen Teilversteifung. Die operative Metallentfernung erfolgte am 21.01.2013, woran sich im Zeitraum vom 21.02.2013 bis zum 22.03.2013 Physiotherapie anschloss. In der Folgezeit entwickelte sich am rechten Handgelenk ein morbus Sudeck. Eine weitere Operation des linken Handgelenks mit Teilversteifung erfolgte am 20.11.2013, die operative Metallentfernung am 03.02.2014. Die vorerst letzte Operation wurde am 25.09.2014 durchgeführt. Der Kläger war zunächst arbeitsunfähig geschrieben vom 26.05.2010 bis zum 31.01.2011. Nach einem erfolglosen Arbeitsversuch vom 01.02.2011 bis zum 15.02.2011 folgte weitere attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 15.02.2011 bis zum 25.03.2011, vom 26.04.2011 bis zum 13.05.2011, vom 28.09.2011 bis zum 27.11.2011, vom 30.07.2012 bis zum 14.04.2013, vom 01.07.2013 bis zum 28.07.2013, vom 03.09.2013 bis zum 27.09.2013 und vom 20.011.2013 bis zum 16.02.2014. Am 18.12.2015 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.

Der Kläger begehrt - soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse - Schmerzensgeld nach dem Ermessen des Gerichts, jedoch (in erster Instanz) nicht unter 30.000,00 EUR. In orthopädischer Hinsicht habe er unfallbedingt zusätzlich eine Irritation des Suralisnerv rechts oder eine Meralgia parasthetica erlitten. Zudem leide er unfallbedingt an einer depressiven Störung mit Angst; zum einen sei durch das Unfallereignis die zunächst bewältigte seelische Belastung durch mehrere Eisenbahn-Suizidvorfälle wieder aufgebrochen, zum anderen hätten die immer wiederkehrenden Rückschläge im gesundheitlichen Bereich durch die verzögerte Heilung des linken Handgelenks sowie den morbus Sudeck am rechten Handgelenk mit der Folge, dass er - anders als vor dem Unfall oft und gerne - nicht mehr Motorrad fahren könne, aber au...

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