4.1 Beginn
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, für den erstmals das Vorruhestandsgeld beansprucht werden kann.
Krankenkassenwahlrecht des Vorruhestandsgeldbeziehers
Zuständig ist regelmäßig die Krankenkasse, bei der sie vor Beginn des Vorruhestandsgeldbezugs versichert waren. Sie können aber auch – sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden – die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse wählen.
4.2 Ende
Die Versicherungspflicht und daraus folgend die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Bezugs von Vorruhestandsgeld. Wird im unmittelbaren Anschluss keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt, wird der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich durch eine freiwillige Versicherung[1] aufrechterhalten.
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