Normenkette

§ 4 Abs 1, 3 WEG, § 315 BGB, § 883 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einräumung von Sondereigetnum an den Räumen des Gebäudes, das er auf einer bestimmt bezeichneten Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks "nach Maßgabe der künftigen baurechtlichen Genehmigung" errichten darf, um es mit einem von seinem Miteigentumsanteil abzutrennenden Teil zu verbinden, kann durch eine Vormerkung gesichert werden. Der Anspruch ist im Hinblick auf das durch die bestimmte Bezeichnung der Teilfläche und das durch das Erfordernis der Baugenehmigung begrenzte Bestimmungsrecht des begünstigten Wohnungseigentümers ausreichend bestimmbar (Aufgabe von BayObLGZ 1974, 118).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 13.02.1992, 2Z BR 3/92= BayObLGZ 1992 Nr. 10)

Zu Gruppe 3 Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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