Normenkette

§ 4 Abs. 1, 3 WEG, § 315 BGB, § 883 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einräumung von Sondereigentum an den Räumen des Gebäudes, das er auf einer bestimmt bezeichneten Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks "nach Maßgabe der künftigen baurechtlichen Genehmigung" errichten darf, um es mit einem von seinem Miteigentumsanteil abzutrennenden Teil zu verbinden, kann durch eine Vormerkung gesichert werden. Der Anspruch ist im Hinblick auf das durch die bestimmte Bezeichnung der Teilfläche und das Erfordernis der Baugenehmigung begrenzte Bestimmungsrecht des begünstigten Wohnungseigentümers ausreichend bestimmbar (Aufgabe von BayObLG Z 1974, 118).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 13.02.1992, 2Z BR 3/92= NJW-RR 11/92, 663)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veränderung; Umwandlung

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