Außerdem ist diese Tatbestandsvariante auf diejenigen "Erwerbermodelle" anzuwenden, für die das OLG Karlsruhe in dem Rechtsentscheid vom 10.7.1992 entschieden hat, dass hierfür die Kündigungssperre gilt. Hier entsteht das Vorkaufsrecht am Miteigentumsanteil. Für die Anwendung des § 577 BGB sprechen dieselben Gründe, mit denen das OLG Karlsruhe die Anwendbarkeit des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB a. F.[1] bejaht hat. Dies ist streitig.[2]

Für sonstige Erwerbermodelle, bei denen keine bestimmte Wohnung und auch kein Miteigentumsanteil an einem Gebäude, verbunden mit der vertraglichen Zuweisung einer bestimmten Wohnung, verkauft wird[3], ist § 570b BGB a. F.[4] unanwendbar. Das sog. Kellermodell wird vom Wortlaut des Tatbestands ebenfalls nicht umfasst, jedoch kann die Vorschrift hierauf entsprechend angewendet werden, weil es keinen wesentlichen Unterschied bedeutet, ob eine "Wohnung mit Keller" oder ein "Keller mit Wohnung" verkauft wird.

[2] Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl., § 577 BGB Rz. 20.
[3] OLG Karlsruhe, RE v. 22.5.1990.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge