Kündigt der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs, obwohl ihm bekannt ist, dass kein Eigenbedarf gegeben ist, z. B. um einen unliebsam gewordenen Mieter "loszuwerden", ist er dem Mieter gem. § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (so bereits BGH, Urteil v. 10.6.2015, VIII ZR 99/14). Der Schadensersatzanspruch des Mieters umfasst u. a. den Ersatz aller mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten, Ersatz von Anwalts- und Gerichtskosten, Mehrkosten (Mietdifferenz) für die Anmietung einer vergleichbaren Wohnung, Kosten des Maklers für die Anmietung einer Ersatzunterkunft. Strittig ist, ob der Mieter, der die Beweislast für einen vorgetäuschten Eigenbedarf trägt, auch die Kosten eines Detektivs ersetzt verlangen kann, dessen Einschaltung er für die Führung des Nachweises als notwendig erachtet hat.

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