Rz. 14

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf im Sinne einer Anregung an den Dienstvorgesetzten, die Amtsführung des Urkundsbeamten, Rechtspflegers bzw. Richters unter dienstrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Sie ist nur gegen die Art des Geschäftsbetriebs, die äußere Ordnung und das persönliche Verhalten gegeben; eine Sachprüfung scheidet grundsätzlich aus.[20] Gegen die Entscheidung des Dienstvorgesetzten besteht die Möglichkeit der weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht stellen keine Justizverwaltungsakte im Sinne des § 23 EGGVG dar und können daher nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG angegriffen werden.[21]

 

Rz. 15

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist z.B. gegeben, wenn der Rechtspfleger bei Erlass einer Zwischenverfügung nicht sämtliche Eintragungshindernisse benennt, sich vielmehr die Beanstandung weiterer Hindernisse durch weitere Zwischenverfügungen vorbehält.[22] Dagegen ist seit der Einführung der §§ 12a ff. GBO gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft durch den Urkundsbeamten des Grundbuchamts die Erinnerung statthaft (§ 12c Abs. 4 S. 1 GBO), über die der Rechtspfleger entscheidet. Gegen dessen Entscheidung ist gem. § 12c Abs. 4 S. 2 GBO sodann die Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO eröffnet (s. vor § 71 GBO Rdn 9). Das gilt auch für die vom Rechtspfleger bestätigte, vom Urkundsbeamten ausgesprochene Ablehnung einer Auskunftserteilung aus dem geführten Eigentümerverzeichnis.[23] Wird ein Eintragungsantrag weder abgelehnt noch durch eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO beschieden, vielmehr lediglich mitgeteilt, dem Antrag könne wegen Verlustes einer Ordnungsnummer aus den Grundakten z.Z. nicht stattgegeben werden, soll nach Ansicht des KG[24] nur die Dienstaufsichtsbeschwerde gegeben sein. Das erscheint bedenklich, weil eine Sachentscheidung auf unbestimmte Zeit abgelehnt wird und dies einer unbefristeten Aussetzung des Verfahrens und damit einer Rechtsverweigerung gleichkommt.[25] Auf jeden Fall kommt die Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG in Betracht (vgl. Rdn 17).

[20] Vgl. BVerfG NJW 1989, 3148; BGH NJW 1985, 1471; vgl. auch: Demharter, § 71 Rn 92.
[21] BGH NJW 1989, 587.
[22] BayObLG FGPrax 1995, 95.
[23] KG FGPrax 1997, 87.
[24] KG DNotZ 1955, 206.
[25] Vgl. weitergehend auch: BVerfG NJW 2005, 2685.

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