Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung und Rechtsmittel bei Grundbucheinsicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Über einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Urkundsbeamten über die Versagung der Grundbucheinsicht entscheidet unbeschadet des Wortlautes des § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO nicht der Grundbuchrichter, sondern der Rechtspfleger.

2. Wird die Grundbucheinsicht von einem pflichtteilsberechtigten Angehörigen zum Zwecke der Prüfung und Geltendmachung etwaiger Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche beantragt, so kann sie nicht von der Vorlage eines Erbscheines oder dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass gegen den eingetragenen Eigentümer bereits ein Prozess geführt werde oder dieser Vollmacht zur Einsichtnahme erteilt habe.

 

Normenkette

GBO § 12 Abs. 1, § 12c Abs. 1, 4 S. 2; RPflG § 3 Nr. 1 Buchst. h, § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.01.2011)

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.01.2011)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

Der Antragsteller ist neben zwei weiteren Geschwistern der Sohn des am -.-. 2010 verstorbenen A.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 20.10.2010 angekündigt, einen Erbschein dahingehend zu erteilen, dass der Vater des Antragstellers von seiner Ehefrau als Alleinerbin beerbt wurde und aufschiebend bedingte Nacherbschaft angeordnet sei, die mit der Wiederverheiratung der Alleinerbin eintrete. Nacherben sollen in diesem Fall die gesetzlichen Erben, also die Ehefrau zu je 1/2-Anteil und die drei Kinder, also der Antragsteller und seine beiden Geschwister zu je 1/6-Anteil sein. Zugleich wurde der Antrag des hiesigen Antragstellers auf Erteilung eines Teilerbscheines, der ihn als gesetzlichen Erben zu 1/6 ausweisen soll, zurückgewiesen. Über die gegen den Beschluss vom 20.10.2010 eingelegte Beschwerde, die ebenfalls beim OLG Frankfurt unter dem Aktenzeichen 20 W 520/10 anhängig ist, wurde noch nicht entschieden und somit ein Erbschein noch nicht erteilt.

Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 22.12.2010 an das Grundbuchamt und beantragte, ihm zum Zwecke der Berechnung seines Erbanspruchs (Pflichtteil- und Pflichtteilergänzungsanspruch sowie der dabei zu berücksichtigenden Schenkungen, Ausstattungen, ehebedingten Zuwendungen etc.) Einsicht in die Grundbücher und Grundakten bezüglich insgesamt 12 näher bezeichneter Grundbuchblätter zu gewähren.

Nachdem dem Antragsteller anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Grundbuchamt am 28.12.2010 ausweislich eines angefertigten Vermerkes die Einsicht in die in seinem Antrag im Einzelnen aufgeführten Grundbücher verweigert worden war, bat er unter erneuter Übersendung seines vorgenannten Antrags per Fax am 18.1.2011 um kurzfristige Beantwortung seines Schreibens.

Darauf hin entschied die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit Beschluss vom 19.1.2011, dem Antrag könne derzeit nicht entsprochen werden. Hinsichtlich der Grundbücher, in welchen der verstorbene Vater des Antragstellers als Eigentümer eingetragen sei, bedürfe es der Vorlage eines Erbscheins, in welchem der Antragsteller als Erbe ausgewiesen werde. Hinsichtlich aller übrigen Grundbücher sei zur Einsichtnahme die Vorlage der Vollmacht des jeweiligen Eigentümers, oder - sofern diese nicht vorgelegt werden könne - der Nachweis erforderlich, dass ein Prozess gegen den jeweiligen Eigentümer geführt werde.

Zugleich wurde dem Antragsteller aufgegeben, die erforderlichen Dokumente innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachzureichen und angekündigt, bei Nichtbehebung müsse mit der Zurückweisung des Antrags nach Fristablauf gerechnet werden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 25.1.2011 beim Grundbuchamt eingegangenen Beschwerde, mit welcher er geltend macht, zwar sei das Erbrecht noch nicht geklärt und insoweit ein Rechtsstreit vor dem OLG anhängig. Er berufe sich auf einen Erbanspruch in Höhe der gesetzlichen Erbquote oder in Höhe des Pflichtteils und eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Zur Berechnung der Erbansprüche seien Schenkungen, Ausstattungen, Ehe bedingte Zuwendungen etc. zu berücksichtigen, wobei die in den Übertragungsurkunden getroffenen Anordnungen wie etwa Ausgleichspflichten, vorweggenommene Erbfolge, Ausstattungen, Anrechnungen auf den Pflichtteil, Vermächtnisse oder Ehe bedingte Zuwendungen von Bedeutung sein könnten. Um dies festzustellen, benötige er Einsicht in die Grundbücher und Grundakten der nochmals im Einzelnen aufgeführten 12 Grundbücher, in welchen teilweise noch sein verstorbener Vater als Eigentümer oder Nießbrauchsberechtigter aufgeführt sei oder bereits eine Eigentumsübertragung an seine Mutter oder seine Geschwister im Grundbuch eingetragen sei.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat mit Beschluss vom 26.1.2011 der Erinnerung des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde zulässig, über welche nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin gem. §§ 72, 75 GBO das OLG zu en...

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